Dieses muss — sinnvollerweise in einer Anlage zum — eine Auflistung des Inventars, das übergehen soll, aufgelistet werden. Was nicht auf der Liste steht, geht nicht in das Eigentum des Erwerbers
über! Nicht ausreichend sind Formulierungen wie solche, dass „sämtliches bewegliches Inventar“ oder die „Praxisausstattung“ ins Eigentum des Erwerbers übergehen soll.
Dr. Martin Dimieff, Rechtsanwalt (Rostock)