Gemeint sind insbesondere: Gratifikationen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), ein Zuschuss zu Fahrtkosten zur/von der Arbeit (bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 % versteuern) oder vermögenswirksame Leistungen.
Gewünscht ist hier seitens des Arbeitgebers oft Flexibilität: Er will — insbesondere beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld — entscheiden können, ob er sie gewährt.
Durch die Rechtsprechung sind in diesem Bereich zunehmend hohe Hürden an die Formulierung der Klauseln gestellt worden. Arbeitgeber, die meinen, sie würden freiwillig leisten, stehen oft vor der Tatsache, dass ein Arbeitsgericht zu dem Urteil kommt, dass eine Verpflichtung entstanden sei. Hier ist also besondere Sorgfalt bei der Formulierung der vertraglichen Klauseln geboten — soweit dies überhaupt noch möglich ist.
Dr. Martin Dimieff, Rechtsanwalt (Rostock)
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